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Das Justizministerium hat den §23a des RATG den neuen Möglichkeiten des ERV angepasst.

Neuer ERV-Zuschlag per 1.10.2008

Nunmehr gilt auch für Folgeschriftsätze eine Erhöhung der Entlohnung. §23a lautet nun:

Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,60 Euro. Für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze gebührt dem Rechtsanwalt jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 1,80 Euro.