Erweiterung der Grundbuch-Namensabfrage für Rechtsanwälte und Notare Per 1. Jänner 2009 tritt für Rechtsanwälte und Notare eine Neuregelung der Namensabfrage des Grundbuches in Kraft. Ab diesen Termin gilt in § 6 Absatz 2 des Grundbuchumstellungsgesetzes die neue Ziffer 1b, wo als abfrageberechtigt nun auch gelten Notare und Rechtsanwälte, um als Vertreter des Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung verbücherte Rechte des Schuldners zu ermitteln;
|