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Grundbuchumstellungsgesetz

Erweiterung der Grundbuch-Namensabfrage für Rechtsanwälte und Notare

Per 1. Jänner 2009 tritt für Rechtsanwälte und Notare eine Neuregelung der Namensabfrage des Grundbuches in Kraft. Ab diesen Termin gilt in § 6 Absatz 2 des Grundbuchumstellungsgesetzes die neue Ziffer 1b, wo als abfrageberechtigt nun auch gelten

Notare und Rechtsanwälte, um als Vertreter des Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung verbücherte Rechte des Schuldners zu ermitteln;