ERV: Wertgrenzenanhebung im Mahnverfahren und im Exekutionsverfahren Hiermit erlauben wir uns, Ihnen nachstehende eine Information des Justizministeriums zur Kenntnis zu bringen. Beachten Sie bitte, dass ein Update ihrer ERV-Software erforderlich ist : Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, wie Sie bereits wissen, werden die Wertgrenzen im Exekutionsverfahren (vereinfachtes Bewilligungsverfahren) und im Zivilverfahren (Mahnverfahren) mit dem 1. Juli 2009 auf 50.000,- bzw 75.000,- Euro erhöht. Die Staffeln des Normalkostentarifs werden jedoch nicht entsprechend erweitert. Daraus ergibt sich: Im E-Verfahren gibt es keinen Normalkostentarif ab einem betriebenen Anspruch von mehr als 36.340,- Euro. Im C-Verfahren gibt es keinen Normalkostentarif ab einem Streitwert von mehr als 30.000,- Euro. Selbstverständlich können daher über diesen Staffelgrenzen keine Normalkosten beantragt werden! Wie sind nun im Mahnverfahren und im vereinfachten Bewilligungsverfahren oberhalb der Staffelgrenzen des Normalkostentarifs im ERV die Kosten zu verzeichnen?
* In der Tarifpostart ist "K" auszuwählen ("K" steht ab sofort für "Keine nach dem Normalkostentarif verzeichneten Kosten bzw. Kosten laut Kostenverzeichnis") * In "SonstigeKosten" ist das Kostenverzeichnis zeilenweise anzuführen. Auch 'echte' sonstige Kosten und sonstige Auslagen werden weiterhin in diesem Feld verzeichnet.
Diese Vorgehensweise ermöglicht es dem Gericht die beantragten Kosten rasch und unkompliziert zu bewilligen.
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